170 Firmen als “Bekannter Versender” in der Luftfracht zertifiziert.

   Knapp elf Monate vor Ende der dreijährigen Übergangsphase für die behördliche Zulassung zum bekannten Versender haben erst 651 Unternehmen prüffähige Anträge mit Sicherheitsprogramm beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht. Das teilte die Behörde auf Anfrage des Gefahr/gut-Schwestermagazins VerkehrsRundschau mit. Die Angabe bezieht sich auf den Stand zum 30. April 2012. Den Beamten lagen bis zu diesem Tag insgesamt 3935 Anträge auf behördliche Zulassung zum bekannten Versender vor. Nur 170 der insgesamt rund 66.000 bekannten Versender in Deutschland waren bis dato durch das LBA behördlich zugelassen.

   „Die Zahl der Zulassungsanträge von insgesamt 3.935 erscheint in Relation zu den zugelassenen 170 Betriebstätten zunächst sehr gering“ sagte LBA-Pressesprecherin Cornelia Cramer. Allerdings dürfe diese nicht absolut gesehen werden. „Vielmehr ist für das LBA die Zahl der prüffähigen Anträge ausschlaggebend.“ Als prüffähig gelten Anträge, die neben dem Formblatt für die Anmeldung unter anderem ein Sicherheitsprogramm und verschiedene Schulungsnachweise enthalten.

Für Luftfrachtversender tickt die Uhr
   Nach dem 25. März 2013 müssen sich alle Luftfrachtversender, die ihre Ware als sicher deklarieren, um sie damit schnell und ohne zusätzliche Überprüfung transportieren zu können, umfangreiche Sicherheitsanforderungen erfüllen, um die Zulassung zum bekannten Versender zu erhalten. Das bisherige Verfahren der Abgabe der Sicherheitserklärung beim reglementierten Beauftragten genügt dann nicht.

   Besitzt ein Verlader den Bekannter-Versender-Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Das heißt, sie muss vor dem Verladen durch einen reglementierten Beauftragten (Versandagenturen, Spediteure oder Logistikanbieter) oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst gecheckt werden. Diese Kontrollen beanspruchen in der Regel viel Zeit und verursachen zusätzliche Kosten. (ag)

Quelle: Gefahrgut-online.de

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GHS-Arbeitshilfen durch UNECE bereitgestellt.

   Das Sekretariat der Vereinten Nationen hat fünf Präsentationen zum Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) auf der UN Homepage eingestellt.

   Diese Dokumente bieten eine fundierte Übersicht zur vierten Ausgabe des GHS, sind jedoch nur als Zusatzinformation zum offiziellen Text zu verstehen. Folgen Sie dazu folgendem Link: http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_rev04/04files_e.html

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VCI-Leitfaden über Vorschriftenänderungen 2012

   Der VCI (Verband der Chemischen Industrie e. V.) hat m. E.  eine sehr übersichtliche Änderung über die in 2012 stattgefundenen wichtigsten Vorschriften beim ADR/RID, ADN,   ICAO-TI/IATA-DGR und IMDG-Code herausgebracht.

   Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen bei den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter im Land-, See- und Luftverkehr auf anl. pdf-Dokument oder besuchen Sie direkt die Services auf der VCI-Seite. www.vci.de

VCI-Leitfaden Vorschriftenänderung 2012

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PSA Persönliche Schutzausrüstungen sind Arbeitgebersache!

   Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen helfen, arbeitsbedingte Risiken für die Beschäftigten zu minimieren. Die Kosten für die jeweilige Ausrüstung muss der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten übernehmen. Dies gilt auch für Mitarbeiter in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

   Egal ob sie als Ein-Euro-Jobber tätig sind, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Der Arbeitgeber oder Maßnahmenträger muss allen Mitarbeitern die PSA zur Verfügung stellen, die ihrem jeweiligen Tätigkeitsprofil entspricht, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV in einer Mitteilung.

   Auch Zeitarbeitnehmer dürfen demnach ihren Einsatz nicht ohne Persönliche Schutzausrüstung beginnen. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkomme, sei Verhandlungssache. Üblich sei heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereit stellt. Speziellere PSA werde vom Einsatzbetrieb gestellt.

   ”Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Das gilt auch für die PSA. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, die können an die Beschäftigten weitergegeben werden”, betont Joachim Berger von der DGUV. (gg/gh)

Quelle: Gefahrgut-online.de

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Griechische Schriftliche Weisung jetzt kostenlos verfügbar.

   Die Regierung Griechenlands hat die Schriftliche Weisung gem. ADR 2011 in ihrer Landessprache erstellen lassen. Sie könnten diese entweder auf der UNECE-Homepage, unter diesem Text oder in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen.

Denken Sie daran, dass Schriftliche Weisungen stets als Ausdruck in FARBE im Frahrzeug mitzuführen sind!

Griechisch 2011

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Merkblatt zu UN 3166, Änderungen im IMDG-Code.

   Diese Änderung birgt noch viele Fragen einerseits für Reedereien, andererseits für Verlader: das Amendment 35-10 des IMDG-Codes hat für die UN-Nummer 3166 – Motoren und Fahrzeuge, verrennungs- oder brennstoffzellenmortorisch betrieben – und für die UN-Nummer 3171 – Fahrzeuge und Geräte, batteriemotorisch betrieben – neue Bestimmungen im Gepäck.

   Vor allem die UN-Nummer 3166 führt bei Verladern und Reedereien zu Fragen, die bislang nicht abschließend geklärt sind und im Laufe dieses Jahres in diversen Arbeitsgruppen behandelt werden.

   Die Wasserschutzpolizei Hamburg hat für den derzeitigen Stand der Vorschriften ein Merkblatt erarbeitet, welches vor allem die Sondervorschriften (SP) 961 und 962 und deren Anwendung unter Bezugnahme auf die häufig gestellten Fragen erläutert. Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden oder direkt abgefragt bei der Wasserschutzpolizei unter

 http://www.hamburg.de/wsp032-np/

aktuelle-info-un3166-do

Quelle: Gefahrgut

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Gefahrgut Jahresbericht 2011

Kurz vor dem Jahreswechsel ist es wieder Zeit, dass sich die Gefahrgutbeauftragen Gedanken um die Erstellung des Gefahrgut-Jahresberichtes 2011 machen. Durch die am 1. September 2011 in Kraft getretene neue Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, hat es hier Änderungen gegeben!

Ihre Berichterstattung muss jetzt ebenfalls enthalten, ob Ihr Unternehmen an den Beförderungen von Gütern mit hohem Gefahrenpotential nach ADR 1.10.3 beteiligt war.

Was versteht man unter Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial?

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind Stoffe, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massiver Zerstörungen und Sachschäden, bestehen. Werden solche gefährlichen Güter befördert und dabei die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR aufgeführten Grenzen überschritten, so schreibt Kapitel 1.10 ADR zusätzlich zu den Standardmaßnahmen (Lkw-Checkliste zum Vollzug von Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR 2011) vor, einen Sicherungsplan zu erstellen.

Ziel eines Sicherungsplanes ist, dass Risiko eines Missbrauchs von Gefahrgut, insbesondere zu terroristischen Zwecken, zu minimieren. Gemäß der §§ 18 – 24  GGVSEB sind der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verlader, der Befüller, der Beförderer und der Empfänger dafür verantwortlich, dass ein Sicherungsplan eingeführt, erstellt und angewendet wird.

Die Anfertigung und Umsetzung dieser Pläne verlangen ein hohes Maß an organisatorischem und technischem Aufwand. So könnten z. B. eine Sicherheitsüberprüfung des am Transport beteiligten Personals und die Einführung telemetrischer Überwachungssysteme erforderlich werden.

Sicherungspläne sind streng vertraulich zu behandeln. Zugriff darauf wird ausschließlich den Geschäftsführern und den Gefahrgutbeauftragten gewährt. Der Sicherungsplan kann Behördenvertretern (nach erfolgreicher Identifikation) zur Einsicht vorgelegt werden.           Allen anderen Personen sind Zugriff und Einsicht in der Regel zu verweigern. Es sein denn, dass diese Informationen an Personen weitergegeben müssen, die diese auch tatsächlich benötigen (1.10.3.2.2 g, h ADR).

Eine Erleichterung mag daher für Sie sein, dass Sie für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Verkehrsträger Luft) keinen Gefahrgutbeauftragten mehr zu bestellen haben. Die Begründung ist, dass der Luftverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter stark reglementiert ist und hier andere strenge Prüf- und Schulungspflichten bestehen.

 

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Gefahrgut-Transport Tannenbaum!

Der TÜV Thüringen rät zur Vorsicht beim Baum-Transport:

Die Weihnachtseinkäufe sind für viele schon erledigt, was jetzt noch fehlt, ist der passende Baum zum Fest. Da glauben einige Autofahrer, die Gesetze der Physik für die kurze Fahrt vom Baumverkaufsstand nach Hause außer Kraft setzen zu können. Das gute Stück wird kurzer Hand aufs Dach gelegt und mit einem Strick oder Gummiexpander verschnürt. Das aus einem 20 Kilo-Baum bei einer Vollbremsung aus 50 km/h eine halbe Tonne schweres Geschoss wird, ist den meisten nicht bewusst.

Achmed Leser, Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten beim TÜV Thüringen gibt wertvolle Tipps wie der Weihnachtsbaum sicher im Wohnzimmer ankommt. „Für das Verstauen auf dem Dach sollte das Fahrzeug über ein geeignetes Dachladesystem verfügen, nur so ist ein ladungssicheres Verzurren des Baumes mittels Spanngurten möglich.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Stamm in Fahrtrichtung zeigt. Stamm und Baumspitze müssen gut verzurrt sein, damit der Weihnachtsbaum bei einer Bremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird.“ Für das Verladen im Fahrzeuginneren rät Leser, den Baum ebenfalls mit der Stammseite nach vorn und möglichst gegen eine Rücksitzlehne zu transportieren sowie zusätzlich an den Transportösen im Kofferraum zu sichern. „Überstehende Teile dürfen nicht länger als eineinhalb Meter über das Fahrzeugende herausragen.

Ab einem Überstand von einem Meter, muss die Spitze mit einer roten Fahne beziehungsweise mit einer roten Leuchte für den Nachfolgeverkehr gekennzeichnet werden“, so Leser. „Es ist auch darauf zu achten, dass weder das Kennzeichen noch Teile der Fahrzeugbeleuchtung durch überragende Zweige oder Äste verdeckt werden. Die Rundumsicht für den Fahrer muss ebenfalls gewährleistet sein.“

Der TÜV Thüringen wünscht allen Autofahrern eine sichere Fahrt durch die kalte Jahreszeit.

Das wünsche ich unseren Lesern ebenfalls und danke dem TÜV Thüringen für diesen Beitrag!

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TRGS 201 (Technische Regel Gefahrstoffe) wurde neu gefasst.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 201 “Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” neu gefasst. Die 22-seitige Regel steht zum Download bereit, gilt allerdings bis zur Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) als vorläufig.

Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV.

Sie soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.

Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS unter anderem die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.

Quelle: gefahrgut-online.de

 

 

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Lkw-Checkliste gem. ADR 2011 7.5.1.2, ganz anders!

In meinen zurückliegenden Blogartikeln über unsere Lkw-Checkliste gem. ADR 7.5.1.2 hatte ich Sie von Zeit zu Zeit über unsere Kontrollroutinen vor Gefahrguttransporten informiert. Ziel bleibt weiterhin, Ihnen eine möglichst reibungslose und zügige Abfertigung Ihrer Lkw zu ermöglichen.

Unser Tagesgeschäft zeigt jedoch, dass wir zunehmend Kraftfahrer kontrollieren müssen, die kaum oder auch gar nicht der deutschen Sprache mächtig sind. Geschweige denn, dass sie unsere Checklisten mit 18 Kontrollpunkten lesen, bzw. verstehen könnten.

Im Gegenzug wissen unsere Mitarbeiter ebenso nicht, was z. B. Kanalisationsabdeckung auf Bulgarisch, Augenspülflüssigkeit auf Rumänisch, Unterlegkeil auf Russisch oder Atemschutzmaske auf Polnisch heißt. Der Kontrollprozess wird dadurch eher ent- als beschleunigt und ist für beide Parteien oftmals nicht zielführend.

Ein gewerblicher und sehr kreativer Mitarbeiter von uns (vielen Dank Atze!), hatte sich an einem Wochenende darüber Gedanken gemacht. Er präsentierte uns anschließend seine Sicht der Dinge. Sehen Sie selbst, wie einfach und klar Kommunikation sein kann, denn auch im ADR-Dschungel könnten Bilder oft mehr als 1.000 Worte sagen.

Was haben wir daraus gelernt? Dieses eher lustig wirkende Schaublid wird jetzt zusätzlich als Kommunikationshilfe in unsere Verfahrensanweisung Gefahrgut-Management der Anlage 4, Checkliste Gefahrgut-Lkw, zum Vollzug des Unterabschnittes 7.5.1.2 ADR 2011 zugelassen und eingesetzt.

Lkw-Checkliste Pic. ADR 2011 7.5.1.2

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